Statuten

Vereinigung für Industrie, Dienstleistungen und Handel, Spreitenbach
27.04.2005


Statuten der Vereinigung IDH Spreitenbach

I. Name, Sitz und Zweck

II. Mitgliedschaft

III. Rechte und Pflichten

IV. Organe des Vereins

V. Generalversammlung

VI. Vorstand 

VII. Kontrollstelle

VIII. Schlussbestimmungen



I. Name, Sitz und Zweck

1. Unter dem Namen „IDH Vereinigung für Industrie, Dienstleistungen und Handel Spreitenbach“, gegründet am 11.1.1966, besteht nach Art. 60 bis 79 ZGB ein Verein mit Sitz in Spreitenbach.

2. Der Verein hat den Zweck, Industrie, Dienstleistungen und Handel im Raum der politischen Gemeinde Spreitenbach und der nahen Umgebung zu fördern und die gemeinsamen Interessen der in diesen aargauischen Gemeinden domizilierten und dem Verein angehörenden Firmen wahrzunehmen.

3. Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig.

4. Im Weiteren wird auf das Leitbild der Vereinigung IDH verwiesen. Für die Gestaltung des Leitbildes ist der Vorstand zuständig.


II. Mitgliedschaft 

5. Mitglieder des Vereins können Firmen der Industrie, des Dienstleistungssektors und des Handels werden, welche in Spreitenbach oder einer umliegenden Gemeinde domiziliert sind oder dort einen Zweigbetrieb führen.

6. Der Verein kann Persönlichkeiten als Ehrenmitglieder aufnehmen.

7. Der Eintritt von Mitgliedern kann unter der Voraussetzung von Art. 5 jederzeit erfolgen.

8. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen.

9. Sobald die Voraussetzung von Art. 5 wegfällt, erlischt die Mitgliedschaft. 

10. Im Übrigen regeln sich der Austritt und die Ausschliessung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Als wichtige Gründe für die Ausschliessung gemäss Art. 72, Abs. 3 ZGB gelten jedoch insbesondere: Zuwiderhandeln gegen die Interessen des Vereins.


III. Rechte und Pflichten

11. Alle Mitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Kein Stimmrecht haben Ehrenmitglieder.

12. Die Mitglieder leisten zur Verfolgung des Vereinszwecks einen jährlichen durch die Generalversammlung festzusetzenden Betrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

13. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen; jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.


IV. Organe des Vereins

 14. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle
  • Das Sekretariat


V. Generalversammlung

15. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt jährlich im 1. Halbjahr. 

16. Die Generalversammlung ist zuständig für:

  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  • Déchargeerteilung an den Vorstand
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Aufnahme neue Mitglieder / Ehrenmitglieder
  • Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle 

17. Der Vorstand kann, wenn nötig, ausserordentliche Generalversammlungen einberufen.

18. Jedes Mitglied hat dem Verein seinen stimmberechtigten Vertreter im Voraus zu bezeichnen; die Mitglieder sind jedoch berechtigt, eine Delegation von höchstens drei Personen an den Versammlungen teilnehmen zu lassen.

19. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, ausser wenn es durch die Statuten anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

20. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder auf Beschluss der Generalversammlung geheim.


VI. Vorstand 

21. Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern.

22. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

23. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Kassier.

24. Der Vorstand regelt auch die Vertretung des Vereins nach aussen und die Zeichnungsberechtigung. Zur Bearbeitung besonderer Fragen ernennt der Vorstand nach Bedürfnis Ausschüsse und umschreibt deren Befugnisse.


VII. Kontrollstelle 

25. Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. 

26. Die Kontrollstelle wird von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 

27. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht zu erstatten.


VIII. Schlussbestimmungen

28. Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

29. Für die Revision der Vereinsstatuten oder Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Generalversammlung erforderlich, welcher mit mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen gefasst werden muss.

30. Im Falle der Auflösung des Vereins kommt das vorhandene Vermögen regionalen gemeinnützigen Organisationen zu, welche vom Vorstand bestimmt werden. Die Liquidation wird vom Vorstand vorgenommen, wenn die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.


Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. Januar 1966 (zuletzt revidiert 26.1.1971) und wurden genehmigt an der Generalversammlung vom 27. April 2005.


Spreitenbach, den 27. April 2005


Der Präsident:


Fredi Pahr




Mitglied des Vorstandes:


Christine Reumer
 
 
 

Vereinigung für Industrie, Dienstleistungen und Handel, Spreitenbach